Folgende Steuern, Abgaben und Gebühren sind für die mittelständische Wirtschaft besonders relevant:
a) Gewerbesteuer (gewinnabhängig)
b) Vergnügungssteuer
c) Grundbesitzabgaben
c1) Grundsteuer
c2) Abfallbeseitigungsgebühren
c3) Straßenreinigungsgebühren
c4) Entwässerungsgebühren
1.) Berechnung
Die Berechnung der Abgaben erfolgt jeweils auf einer anderen Basis. Hier ein kurzer Überblick:
a) Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Multiplizieren des (vom Finanzamt aus Ihrer Gewerbesteuererklärung ermittelten) „Steuermessbetrag“ mit dem „Hebesatz“ der Gemeinde. Der Hebesatz für Gelsenkirchen beträgt 2005 480%. Wenn das Finanzamt also beispielsweise für Sie einen Steuermessbetrag von 2.000 € ermittelt, beträgt die Gewerbesteuer 2.000 € x 480% = 9.600 €.
Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer wird Ihnen mit dem Gewerbesteuerheran-
ziehungsbescheid mitgeteilt (Grundlage ist der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes). Von der Gewerbesteuer sind befreit: „Freie Berufe“ (Ärzte, Rechtsanwälte etc.), Die Gewerbesteuerpflicht entsteht erst ab einem järlichen Gewerbeertrag von 24.500,00 €.
b) Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird z.B. bei Betreibern von Spielapparaten, bei Filmveranstaltungen gegen Entgelt oder für Tanzveranstaltungen (gewerblicher Art, auch Striptease, sowie eintrittsfreie Filmveranstaltungen und Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund in Bars oder ähnlichen Einrichtungen) erhoben. Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen wird eine Pauschsteuer erhoben, die sich nach dem Spielumsatz bemisst. Hier gibt es jeweils individuelle Sätze, die wir Ihnen gerne persönlich mitteilen. (Kontaktadressen siehe „Wer hilft mir weiter?“).
c) Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben fallen direkt für Sie an, wenn Sie selbst Eigentümer einer Immobilie sind. Die Abgaben setzen sich zusammen aus der Grundsteuer und den Gebühren für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Entwässerung.
Ende Januar eines jeden Jahres erhalten Sie einen Bescheid über Grundbesitzabgaben, in dem die einzelnen Abgaben für das gesamte Jahr festgesetzt werden. Sollte sich im Laufe des Jahres eine Änderung zu einer Abgabenart ergeben, so erhalten Sie hierüber einen entsprechenden Berichtigungsbescheid.
Bei Büros und Betrieben in Eigentumswohnungen wird die Grundsteuer für jede Wohneinheit beim jeweiligen Eigentümer separat erhoben, während die Gebühren für Straßenreinigung, Entwässerung und Abfallbeseitigung gemeinsam mit der Wohnungseigentümer-gemeinschaft (WEG) abgerechnet werden. Die Gebührenbescheide werden dem Verwalter der WEG zugestellt.
c1) Grundsteuer
Wie bei der Gewerbesteuer wird auch hier ein Steuermessbetrag vom Finanzamt errechnet, der mit dem aktuellen Hebesatz (zur Zeit 530%) der Stadt Gelsenkirchen multipliziert wird.
c2) Abfallbeseitigungsgebühren
Die jeweiligen Abfallbeseitigungsgebühren richten sich nach Art, Umfang und Häufigkeit der Abfallentleerung. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei den unten genannten Ansprechpersonen.
c3) Straßenreinigungsgebühren
Berechnungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühren sind die „Frontlänge“ (also die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist), die Straßenart und die Reinigungsklasse (z.B. Häufigkeit der Reinigung).
c4) Entwässerungsgebühren
Nach der entsprechenden gebührensatzung werden die Entwässerungsgebühren getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühren) und Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühren) erhoben. Hier gibt es eine Vielzahl von Einflussfaktoren für die Berechnung der anfallenden Gebühren. Am Besten informieren Sie sich direkt bei den unten genannten Ansprechpartner/-innen
2.) Zahlung
Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt zunächst über Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.. Je nachdem, wie sich Ihre Erträge und Ihr Kapital tatsächlich entwickelt haben, kann es nach dem Jahresabschluss zu Erstattungen oder Nachzahlungen bei der Gewerbesteuer kommen.
Die Grundbesitzabgaben werden vierteljährlich, jeweils in der Mitte eines Quartals zum 15.02., 15.05, 15.08 und 15.11. eines Jahres fällig. Auf Antrag können Sie stattdessen auch eine einmalige jährliche Fälligkeit (01.07) mit uns vereinbaren.
Die pauschale Vergnügungssteuer für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen wird für die einzelnen Kalendermonate im Voraus festgesetzt. In diesen Fällen ist die Steuer am 15. eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Vergnügungssteuern, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt werden, müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steurbescheides gezahlt werden.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die unten genannten Mitarbeiter/-innen gerne zur Verfügung.